Zuchtordnung
Zucht- und Eintragungsordnung des Rhodesian Ridgeback Breed Club e.V./ RRBC
§ 1
Der RRBC hat sich das Ziel gesetzt, unter der Einhaltung der geltenden Tierschutzgesetze, die Gesundheit und reine Erhaltung der Rasse Rhodesian Ridgeback nach dem Rassestandard der FCI Nr.146 zu fördern (siehe Satzung)
§ 2
Für uns ist der Hund keine Ware. Daher schließen wir eine Zwingerhaltung aus. Die Pflege und artgerechte Haltung sind Grundvoraussetzung für eine Zucht.
Für aus dem Ausland angeschlossene Züchter gilt die Zuchtordnung ihres jeweiligen Landes.
§ 3
Der Rhodesian Ridgeback ist ein hochsozial veranlagter Hund, der nicht isoliert von seiner Familie gehalten werden darf. Überdies ist er durch sein Fell ohne Unterwolle nicht geeignet in kalten, ungeheizten Räumen untergebracht zu werden. Unsere Züchter verpflichten sich diesen Umständen Rechnung zu tragen und ihre Hunde entsprechend diesen Weisungen zu halten. er Text
§ 4
Der Rhodesian Ridgeback ist ein hochsozial veranlagter Hund, der nicht isoliert von seiner Familie gehalten werden darf. Überdies ist er durch sein Fell ohne Unterwolle nicht geeignet in kalten, ungeheizten Räumen untergebracht zu werden. Unsere Züchter verpflichten sich diesen Umständen Rechnung zu tragen und ihre Hunde entsprechend diesen Weisungen zu halten. Als Züchter gelten nach der Zuchtordnung des RRBC e.V. alle Züchter und Deckrüdenbesitzer.
4.1
Das Mieten von Hündinnen ist im RRBC nicht gestattet.
4.2
Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin. Nachweis hierüber geben die Eintragungen zum Eigentumswechsel der Hündin im Pedigree, Kaufverträge und Nachweise zur Eigentumsüberlassung der Hündin.
§ 5
Der RRBC e.V. mit seinem Hauptzuchtwart und allen Zuchtwarten steht allen Mitgliedern in allen Fragen zur Zucht, Haltung und Aufzucht zur Verfügung.
5.1
Die Zuchtkommission kontrolliert die Verpaarungen und erfasst diese systematisch in einem Zuchtbuch ( online ). Sie bekämpft durch Erfassung, das Aufkommen erblicher Defekte und Erkrankungen.
5.2
Der RRBC e.V. weist seine Zuchtwarte auf regelmäßige Schulungen zum Thema hin und verpflichtet sich, die Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem aktuellsten derzeitigen Niveau zu etablieren.
5.3
Für alle Züchter und alle Deckrüdenbesitzer des Vereines ist die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildungsmaßnahme pro Jahr verpflichtend. Diese kann gern auch online in Anspruch genommen werden. Die Themen sind frei wählbar, sollten jedoch im Interesse einer gesunden Hundezucht liegen. Die Nachweise hierzu sind einmal jährlich beim Verein zu hinterlegen. Der Verein hilft gern und informiert die Mitglieder über anstehende externe Bildungsmaßnahmen.
§ 6
Es darf nur mit gesunden Rhodesian Ridgebacks gezüchtet werden, die sowohl im Wesen als auch in ihren Auswertungen medizinischer Art das züchterische Wohlergehen der Rasse annehmen lassen.
6.1
Der RRBC e.V. akzeptiert alle Pedigrees, Ahnennachweise aus dem In-und Ausland aller züchterischen Vereinigungen. Ab dem 01.05.2023 übernimmt der RRBC e.V. Zuchtzulassungen anderer Vereine nur unter der Auflage, unsere Zuchtordnung nicht zu unterlaufen.
6.2.
Alle zur Zucht eingesetzten Hunde müssen eine röntgenologische Untersuchung ihrer Hüften, Schultern, des Ellenbogens und der Übergangswirbel ( ab 01.05.2021 ) aufweisen. Die Auswertung der Röntgenuntersuchungen durch einen GRSK-Gutachter ist verpflichtend. Das Mindestalter für die Untersuchungen sind 12 Monate.
Die erlaubten Auswertungsergebnisse für die Zucht lauten:
- HD A, HD B für die Hüftauswertung. HD B darf nur mit HD A verpaart werden.
- ED 0, ED Übergangsform. Bei der Verpaarung mit einem Hund der ED Übergangsform, muss der Verpaarungspartner frei sein und somit ED 0 aufweisen.
- Übergangswirbel Grad II und III führt zum Zuchtausschluss. Übergangswirbel Grad I darf nur mit Übergangswirbel frei verpaart werden.
6.3. Der Rhodesian Ridgeback weist einige genetische Aufkommen nach, deren Auftreten züchterischer Kontrolle bedarf.
So sind folgende Nachweise genlabortechnischer Untersuchung zuchtrelevant und verpflichtend vor dem ersten Zuchteinsatz:
JME, DM, Dilute, Hämophilie B. Hämophilie A wird empfohlen.
Bei Nachweis eines Auftretens einer Mutation ist ein solcher Hund nur mit einem frei getesteten Hund derselben Mutation als Verpaarungspartner einzusetzen. Ein homozygotes Auftreten einer Mutation disqualifiziert für einen Zuchteinsatz direkt.
- Bei Hämophilie A und B müssen beide Verpaarungspartner frei sein.
- Gefrierspermaverwendungen von Tieren mit Gewinnung des Spermas vor der Testmöglichkeit und Nutzung dürfen nur mit genfreien Hündinnen vorgenommen werden.
6.4
Eine Herzultraschalluntersuchung wird empfohlen.
6.5
Das Beibringen aller Papiere der zum Zuchteinsatz kommenden Zuchttiere und die Hinterlegung und Aufbewahrung der Daten im Verein, auch von Tieren, die in anderen Zuchtvereinen ihre ZTP haben, ist verpflichtend. Dazu zählen die Ahnentafeln der Hunde, gesundheitliche und röntgenologische Auswertungen, wie in dieser Zuchtordnung beschrieben, sowie das DNA Profil als auch die Zuchtzulassung der Hunde. Das Beibringen von Papieren, auf denen Gesundheitsdaten bzw. genetische Auswertungen vermerkt sind mit „free by parentage“, werden im RRBC nicht zum Zuchteinsatz zugelassen. Es werden nur direkte Auswertungen eines jeden Tieres etabliert.
6.6
Der Verein und seine Mitglieder sind bestrebt, Lösungsansätze zu suchen, um die Lebenserwartung des Rhodesian Ridgeback wieder zu erhöhen. Jedem Züchter und Deckrüdenbesitzer des Vereines ist dies bewußt und es wird ein entsprechendes Handeln dieser Bestrebungen vorausgeschickt.
6.7
Eine Zuchtzulassung darf nur durch einen qualifizierten Zuchtwart bzw. einen qualifizierten Ausstellungsrichter erteilt werden. Wird die Zuchtzulassung durch einen qualifizierten Tierarzt erteilt, setzen wir voraus, dass dieser mit der Rasse Rhodesian Ridgeback vertraut ist, z. Bsp. Tierarzt ist selber Züchter oder Ausstellungsrichter.
§ 7
Neuzüchter bzw. Erstzüchter sind verpflichtet, vor dem ersten Wurf an einer Erstzüchterschulung teilzunehmen um sich Grundkenntnisse über die richtige Wahl des Deckrüdens, Vorbereitung für die Geburt der Welpen, Versorgung der Mutterhündin und die Welpenaufzucht anzueignen. Die Teilnahme an einer Erstzüchterschulung ist dem Verein als Nachweis vorzulegen. Eine Wurfstättenabnahme ist vor dem ersten Wurf erforderlich. Hierzu steht der Verein mit seinen Zuchtwarten gern zur Verfügung
§ 8
Das Hinterlegen eines DNA - Profiles bzw. DNA - Nachweises ist für alle Hunde im Zuchteinsatz im RRBC e.V. erforderlich. Empfohlen wird das DNA-Profil ISAG 2020 über Laboklin. Züchter, die für ihre Zuchttiere über Laboklin ein DNA-Profil erstellt haben lassen, sind verpflichtet, sich mit den Tieren in der Diversitätscloud von Laboklin kostenfrei anzumelden und die Eintragung bei Laboklin in Auftrag zu geben. Hierbei sind wir gern behilflich
§ 9
Das Mindestalter für den Zuchteinsatz einer Hündin im RRBC e.V. liegt bei 24 Monaten. Das Mindestalter eines Deckrüdens für den Zuchteinsatz liegt bei 18 Monaten. Das Höchstalter für den Einsatz einer Hündin zur Zucht ist das vollendete 8.Lebensjahr, Rüden erfahren keine Altersbegrenzung.
9.1
Die Anzahl der Würfe im Zuchteinsatz einer Hündin sollte vier Würfe nicht überschreiten. Zwischen den Würfen ist eine angemessene Pause für die Zuchthündin einzuhalten, die mindestens bei 300 Tagen liegt. (63 Tage Tragezeit zu Grunde gelegt)
9.2
Bei einer Kaiserschnittgeburt muss eine Hündin zwei Läufigkeiten zur Rekonvaleszenz in der Zucht aussetzen, bei einer zweimaligen Kaiserschnittgeburt erlischt ihre Zuchterlaubnis.
9.3
Gefallene Würfe bei Züchtern sind in alphabetischer Reihenfolge zu benennen. (Die Namen der Welpen beginnen beim ersten Wurf des Züchters mit „A“, beim nächsten Wurf des Züchters mit „B“ usw., oder aber auch ein kompletter Wurfname der zu berücksichtigenden alphabetischen Reihenfolge mit frei wählbaren „Vornamen
§ 10
Disqualifikationen für die Zucht stellen folgende Mängel dar:
- Dermoid Sinus
- fehlerhafter Ridge
- Kryptorchismus
- angeborene Veränderungen der Schwanzwirbelsäule (Keilwirbel, Knickrute, Blockwirbel)
- Nabelbruch bei der Hündin mit Operationsindikation
- Auftreten einer homozygoten erblichen Disposition, der zu untersuchenden Mutationen
- Kieferanomalien (Rückbiss, Vorbiss, Kreuzbiss)
- das Fehlen von mehr als zwei ersten Prämolaren oder eines anderen Zahnes, wobei die Schere vollzahnig sein muss
- Übergröße oder Untergröße eines Hundes mit 2 cm innerhalb der Toleranzgröße nach dem FCI Standard der Rasse
- nach Rassestandard unstatthafte Fellfärbung
§ 11
Züchter des RRBC e.V. beantragen für den Namen ihrer Zucht einen Zwingernamenschutz für ihre Zuchtstätte. Bereits bestehende Namen aus anderen Vereinen werden übernommen bei bestehender Rechtsmöglichkeit. Zwingernamen sind personengebunden und nicht an den Verein oder Verband gekoppelt.
§ 12
Gefallene Würfe sind bitte bis zur 3. Lebenswoche im Zuchtbuchamt zu melden und ein Wurfabnahmetermin ist mit einem Zuchtwart zu vereinbaren. Nur qualifizierte Zuchtwarte die sich mit dem Rassestandard auskennen, sind ermächtigt, die Wurfabnahme zu vollziehen. Bei zu weiter Anreise darf ein Tierarzt den Wurf nur dann abnehmen, wenn dieser auch Rassekenner ist (z. Bsp. als Tierarzt selbst Züchter oder Ausstellungsrichter).
12.1
Zu den einzureichenden Papieren eines Wurfes gehören der Deckschein über die Bedeckung der Hündin, der Wurfmeldeschein mit Daten zum Wurf, die Zuchttauglichkeitsnachweise der Hunde, nebst ihren Eintragungen ihrer gesundheitlichen Auswertungen. Auf Wunsch werden erworbene Titel bei Ausstellungen in das Pedigree eingetragen.
12.2
Es besteht ein grundsätzliches Wiederholungsverbot von Verpaarungen, bei Würfen in denen bereits ein Dermoid Sinus aufgetreten ist. Aufgrund der neuen Tierschutzverordnung und der leider noch ungeklärten Vererbung, möchten wir als Verein mit seinen Mitgliedern Verantwortung tragen.
§ 13
Die Wurfabnahme eines Wurfes setzt das vorherige Chippen mit einem Transponder der Welpen voraus. Die Daten des Wurfes werden im Zuchtbuch des Vereines erfasst binnen einscannens und an den Züchter zurückgereicht.
§ 14
Die Wurfabnahme eines Wurfes setzt das vorherige chipen mit einem Transponder der Welpen voraus. Die Daten des Wurfes werden im Zuchtbuch des Vereines erfasst binnen einscannens und an den Züchter zurückgereicht. Für Ausnahmeregelungen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes und der Züchtervertreter.
§ 15
Die Gebühren zum Ausstellen aller für die Zucht benötigten Zulassungen und Abnahmen sind in der Gebührenordnung des RRBC e.V. etabliert. Ihre Begleichung ist vor der Ausstellung etwaiger Dokumente zu entrichten
§ 16
Verstöße gegen einzelne Punkte der ZO (Zuchtordnung) können einen Verweis oder einen Vereinsausschluss nach sich ziehen. Das Vereinsmitglied kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dieser ist in schriftlicher Form (E-Mail, Post) zu erheben.
Zuchtordnung des RRBC e.V. mit Beschluss der MGV vom 09.06.2023