Satzung und Zuchtordnung zum Download



Satzung

Rhodesian Ridgeback Breed Club e.V.

RRBC e.V.|Stand: 02.07.2024


Inhaltsverzeichnis


§ 01 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 02 – Zweck und Aufgaben

§ 03 – Mitgliedschaft

§ 04 – Aufnahme

§ 05 – Austritt, Ausschluss

§ 06 – Rechte der Mitglieder

§ 07 – Pflichten der Mitglieder

§ 08 – Organe

§ 09 – Vorstand, Gesamtvorstand

§ 10 – Haushaltsplan, Kassen- und Buchführung

§ 11 – Mitgliederversammlung

§ 12 – außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 13 – Protokoll, Schriftführer

§ 14 – Satzungsänderung

§ 15 – Auflösung

§ 16 – Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Rhodesian Ridgeback Breed Club, abgekürzt „RRBC e.V.“, hat seinen Sitz in Munster und ist unter der        Nummer VR201944 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.


(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(3) Der Gerichtsstand ist Amtsgericht Soltau.


§ 2 Zweck und Aufgaben


Zweck und Aufgaben sind:


 1) Der Verein dient der Hilfe bei der Zucht, der Förderung, der Haltung und dem Hundesport um die Hunderasse Rhodesian Ridgeback       und bestrebt die Reinzucht der Rasse nach dem FCI Standard Nr. 146.


(2) Der Verein hilft und unterstützt alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen die mit der Zucht, der Förderung der Haltung, der Historie und der Erziehung von Rhodesian Ridgebacks in Zusammenhang stehen.


(3) Er bietet Züchtern, Rasseliebhabern und Hundehaltern die Möglichkeit ihre Hunde in Ausstellungen, Zucht und beim Hundesport zu etablieren, soweit die Gegebenheiten dazu vorliegen.


(4) Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zu der Hunderasse „Rhodesian Ridgeback“ aufgebaute Organisation. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Gesamtvorstandes oder für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Gesamtvorstand bzw. gegebenenfalls   durch die Geschäftsordnung festgelegt.


(5) Mitteilungen des Vereins werden durch Rundschreiben (postalisch oder per E-Mail) und/oder durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt gegeben.


(6) Gründungsversammlung, Mitgliederversammlungen und Schulungen zur Rasse etc. dürfen in digitaler Form etabliert werden. (z.B. Zoom etc.)


(7) Der Verein trägt die Kosten mit einem Werbebudget zur Verbesserung der Online-Werbung des RRBC, um dessen Bekanntheitsgrad und Internetsuchmaschinenoptimierung zu erhöhen, zum Wohle der Mitglieder.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Will ein Minderjähriger Mitglied des Vereins werden, ist hierfür die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich; entsprechendes gilt für den Austritt aus dem Verein. Minderjährige können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erst nach Eintritt der Volljährigkeit ausüben oder wenn sie in anderer Weise die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt haben.


(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Aufnahme aus Gründen der Verbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, begehrt.


(4) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine personenbezogenen Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vereinsverantwortlichen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mailadressen, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder, Dachverband des RRBCe.V.) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.


(5) Die Mitgliedschaft endet durch

(a) Austritt,

(b) Tod des Mitgliedes

(c) Ausschluss


(6) Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereinsabzeichen sind zurückzugeben.


§ 4 Aufnahme


(1) Die Aufnahme geschieht aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.


(2) Ehrenmitglieder dürfen durch den Vereinsvorstand ernannt werden.


§ 5 Austritt, Ausschluss


(1) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich zum 31.12. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum 30.09. an den 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen.


(2) Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ende seiner Mitgliedschaft, seinen fälligen und/oder fällig werdenden Verpflichtungen nachzukommen.


(3) Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied strafbare oder ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat. sich eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oder gegen Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.


(4) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.


(5) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.

(a) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds.

(b) Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung, spätestens 14 Tage nach dem Beschluss in schriftlicher Form zuzustellen.

(c) Gegen den Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Einspruches möglich. Der Einspruch ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen.


§ 6 Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

(a) Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen (z.Zt. nicht vorhanden),

(b) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(2) Fördernde Mitglieder haben folgende Rechte:

(a) die vereinseigenen Anlagen zu benutzen

(b) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

(3) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, falls offene Verpflichtungen vorhanden sind.


§ 7 Pflichten der Mitglieder


(1)Das Mitglied verpflichtet sich zu einer artgerechten und ordnungsgemäßen Haltung seiner Hunde und für das Einhalten der Zuchtordnung in der Zucht, ebenso um die Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften.


(2) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zum Jahresbeginn mittels Überweisung zu erbringen. Im Falle von Beitragsrückständen werden Mahngebühren erhoben. Über abweichende Regelungen befindet der Gesamtvorstand.


(3) Der Gesamtvorstand ist berechtigt im Sinne des Vereins zu handeln und offene Verpflichtungen notfalls per Mahn- und/oder Vollstreckungsbescheid einzuklagen.


(4) Die Zuchtordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 8 Organe


Organe des Vereins sind:

(a) die Mitglieder-, außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 11, § 12)

(b) der Vorstand (§ 9 Abs. 1)

(c) der Gesamtvorstand (§ 9 Abs. 2)

(d) die Kassenprüfer (§ 11 Abs. 1d)


§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.


(2) Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

(a) dem 1. Vorsitzenden,

(b) dem 2. Vorsitzenden,

(c) dem Kassenwart

(d) drei Züchtervertretern


Der Gesamtvorstand - mit Ausnahme der Züchtervertreter - wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Züchtervertreter werden von den Züchtern gewählt und bedürfen zur Übernahme ihres Amtes der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


Die Amtszeit aller Gesamtvorstandsmitglieder dauert vier Jahre, sie kann den Zeitraum von vier Jahren geringfügig über- oder unterschreiten; Wiederwahl ist zulässig.


Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, besetzt der Gesamtvorstand kommissarisch diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine Ersatzwahl vornimmt.

Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung möglichst innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl vorzunehmen. Ersatzwahlen gelten grundsätzlich nur für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen.


Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Ausgenommen sind die Ämter des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden.


(1) Gesamtvorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung muss auf der Tagesordnung stehen.


(2) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder. Alle Gesamtvorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.


(3) Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.


(4) Die Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für eine Funktion im Gesamtvorstand.


(5) Die Aufgaben der Gesamtvorstandsmitglieder werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt, der vom Gesamtvorstand erlassen wird.


§ 10 Haushaltsplan, Kassen- und Buchführung


(1) Der Haushaltsplan wird vom Gesamtvorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.


(2) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Er ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.


(3) Die Kassenprüfer (§ 11 Abs. 1d) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes – auch insoweit die Entlastung des Gesamtvorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.


§ 11 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung dient der laufenden Berichterstattung durch den Gesamtvorstand, sie hat die Aufgabe durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und muss im ersten Halbjahr eines Jahres abgehalten werden. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Gesamtvorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Zu ihr ist durch den Gesamtvorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Bei Postversand gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 3-wöchigen Zustellungsfrist liegt.


Sie hat u. a. die Aufgabe:


(a) den Jahresbericht des Gesamtvorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beschließen

(b) die Höhe des Jahresbeitrages und des Ausstellungsstartgeldes festzusetzen

(c) den Gesamtvorstand zu wählen und Ernennungen vorzunehmen,

(d) im zweijährlichen Rhythmus jeweils einen neuen Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen. Die Wiederwahl in der folgenden Periode ist nicht zulässig. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.


(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vorher eingereicht werden. Wird die Tagesordnung durch eingereichte Anträge ergänzt, so reicht es aus, diese schnellstmöglich, spätestens aber 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt zu gegeben.


(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.


(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(5) Übertragung des Stimmrechtes zu den Fragen der Abstimmungen/Wahlen ist zulässig.


§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Gesamtvorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Gesamtvorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Zu ihr ist durch den Gesamtvorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Bei Postversand gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 3-wöchigen Zustellungsfrist liegt.


Sie hat u. a. den Zweck:

(a) über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden

(b) Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen vorzunehmen.


(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vorher eingereicht werden. Wird die Tagesordnung durch eingereichte Anträge ergänzt, so reicht es aus, diese schnellstmöglich, spätestens aber 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt zu gegeben.


(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.


(4) Jede ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.



§ 13 Protokoll, Schriftführer


Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 14 Satzungsänderung


(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


(2) Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15 Auflösung


(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.


(2) Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Organisation " Ridgeback in Not" die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.


§ 16 Inkrafttreten


Diese Satzung in vorliegender Fassung ist von der Gründerversammlung am 01.04.2021 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2023 wurde diese Satzung in vorliegender Neufassung aktualisiert.


Munster, den 02.07.2024




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